Aktuelles
Corona-PCR ab dem 1. März nicht mehr mit OEGD- oder 10C-Formular anfordern
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) endet am 28.02.2023, der Bund übernimmt dann nicht mehr die Kosten für präventive SARS-CoV-2-Tests. Die Folgen für Ärzte, die eine Corona-PCR im Labor beauftragen möchten:
- Mit dem OEGD- oder 10C-Formular können ab dem 01.03.2023 keine Corona-Untersuchungen mehr angefordert werden. Die medizinischen Labore dürfen die PCR nicht mehr zulasten des Staates abrechnen. Weitere Details hierzu erfahren Sie auf der Seite der KV.
- Praxen verwenden für die Beauftragung eines SARS-CoV-2-Nachweises im Labor ab 1. März 2023 das Formular 10.
Mutterschaftsvorsorge: Routinemäßige Urinuntersuchungen gestrichen
06.06.2019
Bei Schwangeren wird nur noch in besonderen Fällen der Urin auf Bakterien untersucht. Die regelhafte Urinuntersuchung wurde aus den Mutterschafts-Richtlinien gestrichen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist jetzt in Kraft getreten.
Dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) liegt eine Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zugrunde. Zum Nutzen des Urinsediments wurden keine Studien gefunden. Internationale Leitlinien empfehlen ein einmaliges Screening durch Kultur aus Mittelstrahlurin. Auch dieses Vorgehen ist aus Sicht des IQWiG nicht ausreichend belegt.
Die angepassten Mutterschafts-Richtlinien sehen deshalb keine regelhaften Urinuntersuchungen auf asymptomatische Bakteriurie bei allen Schwangeren mehr vor. Das seit 1972 in den Mutterschafts-Richtlinien geforderte Urinsediment wurde gestrichen.
Urinuntersuchung weiterhin bei besonderen Risiken
Gleichzeitig wurde konkretisiert, bei welchen besonderen Risiken eine bakteriologische Untersuchung erforderlich sein kann. Dazu zählen auffällige Symptome, rezidivierende Harnwegsinfektionen in der Anamnese, Zustand nach Frühgeburt oder erhöhtes Risiko für Infektionen der ableitenden Harnwege.
In diesen Fällen kann der Arzt bei der Mutterschaftsvorsorge auch weiterhin eine Urinuntersuchung durchführen.
Die Änderungen sind am 28. Mai in Kraft getreten.
Hepatitis C Virus-Genotypisierung
05.06.2019
Im Bioscientia Labor Karlsruhe wird seit Juni 2019 auch die Hepatitis C Virus (HCV) Genotypisierung durchgeführt werden.
Bis heute sind sechs Hauptgenotypen (1 - 6) des Hepatitis C-Virus identifiziert worden. Dabei sind die Genotypen 1, 2 und 3 für über 90 % der HCV-Infektionen in Nord- und Südamerika, Europa und Japan verantwortlich. Mehrere Studien haben gezeigt, dass der HCV-Genotyp sowohl die Reaktion auf Mono- (Alpha-Interferon) als auch auf Kombinationstherapien (Alpha-Interferon und Ribavirin) beeinflusst. Die in Deutschland selteneren Genotypen 2 und 3 sprechen besser auf eine antivirale Therapie an als der Genotyp 1 und werden daher auch nur 24 Wochen (im Vergleich zu 48 Wochen) behandelt. Darüber hinaus kann der HCV-Genotyp 1 mit schwerwiegenderen Lebererkrankungen als andere HCV-Genotypen einhergehen. Im Hinblick auf den klinischen Verlauf sowie auf Therapieentscheidungen kommt der HCV-Genotypisierung daher erhebliche prognostische Bedeutung zu.
Beschriftung von Proben für immunhämatologische Untersuchungen
31.01.2019
Bitte beachten Sie, dass lt. Hämotherapie-Richtlinie 2017 Proben für Blutgruppenbestimmungen und Antikörper-Suchtests zusätzlich zum Barcode grundsätzlich mit Name, Vorname und Geburtsdatum beschriftet sein sollen (gilt insbesondere.im Rahmen der MuVo)
Auszug aus der Hämotherapie-Richtlinie:
4.4.3 Identitätssicherung
Verwechslungen kommen häufiger vor als Fehlbestimmungen. Es ist daher unerlässlich, Verwechslungen auszuschließen.
Jedes Probengefäß ist vor Entnahme eindeutig zu kennzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum). Zusätzlich können diese Daten auch in codierter Form angebracht werden. Der Untersuchungsauftrag muss vollständig einschließlich Entnahmedatum ausgefüllt und die abnehmende Person identifizierbar sein (s. Abschnitt 4.9.1). Der anfordernde Arzt muss auf dem Untersuchungsauftrag eindeutig ausgewiesen sein. Er ist für die Identität der Blutprobe verantwortlich.
Einführung eines quantitativen Stuhltests (iFoBT) zur Darmkrebs-Früherkennung zum 01.04.2017
23.03.2017
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) bereits im Oktober 2016 den Beschluss zur Einführung eines quantitativen Stuhltests getroffen hat, haben sich KBV und GKV-Spitzenverband erst vor wenigen Tagen und damit kurz vor Toresschluss auf die Durchführungsregularien und die Vergütung für die Ausgabe und Durchführung des quantitativen Stuhltests (iFOBT) zur Darmkrebs-Früherkennung sowie die damit verbundenen EBM-Detailänderungen verständigt.
Ab dem 1. April 2017 soll der quantitative immunologische Test zum Nachweis von fäkalem occultem Blut im Stuhl (iFOBT) den derzeit verwendeten Guajak-basierten Test (gFOBT) ersetzen. Die Anforderungen an das Testverfahren hatte der Bewertungsausschuss (BA) mit Präzisierungen zum Beschluss des GBA am 21. Februar 2017 festgelegt (389. BA-Sitzung).
Für die Durchführung werden eine Reihe von Anforderungen gestellt, die von den Laboren nun erst sukzessive umgesetzt werden können:
- Für die Abrechnung des Tests ist eine vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erforderlich (nach § 135 Abs. 2 SGB V).
- Es dürfen nur Tests verwendet werden, die bestimmte Kriterien bezüglich der Sensitivität und Spezifität sowie der Probenstabilität und der Handhabbarkeit des Stuhlprobenentnahmesystems erfüllen. Zudem sind Art und Umfang der Nachweise vorgegeben: Dass die Tests die geforderten Kriterien erfüllen, muss mit mindestens einer aussagekräftigen Studie, in der die Koloskopie als Referenzverfahren angewendet wurde, nachgewiesen sein. Die Studie(n) ist (sind) in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung zu stellen.
- Der Hersteller des Testverfahrens muss dem Laborarzt nachweisen, dass diese Anforderungen erfüllt werden: Entweder durch eine Herstellererklärung unter Angabe der entsprechenden Studiendaten oder durch eine Publikation im Peer-Review-Verfahren in deutscher oder englischer Sprache.
- Die Anforderungen zur Probenstabilität und zur Handhabbarkeit des Stuhlprobenentnahmesystems müssen anhand des Gerätehandbuches und der Testinformation (Packungsbeilage) nachgewiesen werden.
Erst, wenn
- die Veröffentlichung der Kriterien im Deutschen Ärzteblatt erfolgt die,
- die Genehmigungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V durch die KV vorliegen,
- die Studien durch die Lieferanten veröffentlicht wurden,
- die Lieferanten entsprechende Herstellererklärungen abgegeben haben,
- die Lieferantenerklärungen zu den im Beschluss des BA konkretisierten Anforderungen an das eingesetzte Testverfahren (gemäß § 39 Abs. 1 der KFE-RL) vorliegen und von den KVen als Nachweise zur Abrechenbarkeit der Leistungen angesehen werden,
werden wir als Labor die entsprechenden Stuhlprobenentnahmesysteme bei den Lieferanten anfordern und diese an unsere Einsender ausgeben können.
Vorher werden wir Ihnen keine Entnahmesysteme zur Verfügung stellen können, da die Durchführung und Abrechenbarkeit nicht gesichert ist. Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald die erforderlichen Kriterien erfüllt und die Zulässigkeit und Abrechenbarkeit des Tests von der KV genehmigt wurde. Dies wird frühestens in der 13. KW der Fall sein.
Neue Kreatinin Referenzbereiche
03.02.2016
Die Serumkonzentration der harnpflichtigen Substanz Kreatinin wird zur Abschätzung der Nierenfunktion verwendet. Mit zunehmendem Lebensalter nimmt die Ausscheidungsleistung der Nieren ab, dies spiegelt sich in altersabhängig ansteigenden Kreatinin-Werten wider.
Nach Einführung einer neuen Geräteplattform Anfang 2015 haben wir unsere Kreatinin-Werte überprüft. Hierbei fiel auf, dass die Hersteller-Referenzbereiche im Vergleich zu unserem Patientenkollektiv geringfügig nach unten abweichen. Daher haben wir neue, alters- und geschlechtsspezifische Referenzbereiche ermittelt, die eine bessere Stratifizierung der Nierenfunktion ermöglichen sollen. Mehr…
Quantiferon®-TB Gold-Test
26.11.2015
Der Quantiferon®-TB Gold-Test wird ab sofort von unserem Labor angeboten.
Tuberkulose ist nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit der Menschen. Man geht davon aus, dass weltweit mindestens eine Milliarde Menschen infiziert sind.
Wer sich mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex infiziert hat, aber keine Krankheitszeichen zeigt und keine aktive Erkrankung entwickelt, gilt als latent TB-infiziert.
Bei der Kontrolle des Erregers spielt v. a. das zelluläre Immunsystem eine wichtige Rolle, was auch erklärt, dass der Antikörpernachweis in der Tuberkulose-Diagnostik keine verlässliche Aussage liefert.
Mit der neuen Quantiferon®-TB Gold-Testgeneration wird die Immunantwort der T-Helfer- und der Suppressor-Zellen erfasst.
Derartige Bluttests zum Nachweis einer Zell-spezifischen Immunantwort weisen eine signifikant höhere Spezifität und Sensitivität als der Tuberkulin-Hauttest (THT) auf und liefern im Gegensatz zu diesen auch keine positiven Ergebnisse bei BCG-geimpften Patienten. Im Gegensatz zur kulturellen und molekularbiologischen Untersuchung kann allerdings nicht zwischen einer aktiven und einer latenten oder bereits abgeheilten Tuberkulose unterschieden werden.
Bitte bestellen Sie Lithium-Heparinröhrchen für diesen Test über unseren Materialversand unter Tel. 0721 6277-683 bestellen.
Die Überführung der Proben in die Spezialröhrchen und Probenvorbereitung übernimmt das Labor für Sie.
Ansprechpartner im Labor:
Dr. med. Katharina Brodner: 0721 6277-534
Dr. med. univ. Katja Will-Schweiger: 0721 6277-526
Peter Degenhard: 0721 6277-532